Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 1: Zahlungspflicht
Abschnitt 1: Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus
Artikel 194 [1]
(1) Wird die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen bzw. die steuerpflichtige Dienstleistung von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Person, für die die Lieferung bzw. Dienstleistung bestimmt ist, die Steuer schuldet.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 1 fest.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 3 Nr. 7 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält Art. 194 mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Artikel 194
(1)
Wird die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen bzw. steuerpflichtige
Dienstleistung von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der in dem Mitgliedstaat,
in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, weder ansässig noch mittels einer
individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 214 für
Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, so schuldet die steuerpflichtige Person, für
die die Lieferung bzw. die Dienstleistung bestimmt ist, unbeschadet der Artikel
195 und 196 die Mehrwertsteuer, wenn diese Person in dem Mitgliedstaat bereits
für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist.
Wird die steuerpflichtige
Lieferung von Gegenständen oder steuerpflichtige Dienstleistung von einem
Steuerpflichtigen erbracht, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem
die Mehrwertsteuer geschuldet wird, so können die Mitgliedstaaten zudem unter
den von ihnen festzulegenden Bedingungen vorsehen, dass die Person, für die die
Lieferung oder Dienstleistung bestimmt ist, die Mehrwertsteuer
schuldet.
(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für
Lieferungen von Gegenständen durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer im
Sinne des Artikels 311 Absatz 1 Nummer 5, wenn die Gegenstände gemäß der
Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 4 Abschnitt 2 der Mehrwertsteuer
unterliegen.“