Titel X: Vorsteuerabzug
Kapitel 1: Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug
Artikel 169 [1] [2]
Über den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 hinaus hat der Steuerpflichtige das Recht, die in jenem Artikel genannte Mehrwertsteuer abzuziehen, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke folgender Umsätze verwendet werden:
für seine Umsätze, die sich aus den in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten ergeben, die außerhalb des Mitgliedstaats, in dem diese Steuer geschuldet oder entrichtet wird, bewirkt werden und für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat bewirkt worden wären;
für seine Umsätze, die gemäß den Artikeln 136a, 138, 142, oder 144, den Artikeln 146 bis 149, den Artikeln 151, 152, 153, oder 156, dem Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe b, den Artikeln 158 bis 161 oder Artikel 164 befreit sind;
für seine gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis f befreiten Umsätze, wenn der Dienstleistungsempfänger außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder wenn diese Umsätze unmittelbar mit Gegenständen zusammenhängen, die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Art. 169 i. d. F. der Richtlinie v. 21. 11. 2019 (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. 1. 7. 2021.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 4 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v.
18. 2.
2020
(ABl EU Nr. L 62 S. 13)
erhält Art. 169 Buchst. a mit Wirkung v.
folgende Fassung:
„a) für andere als die nach
Artikel 284 von der Steuer befreiten Umsätze, die sich aus den in Artikel 9
Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten ergeben, die außerhalb des
Mitgliedstaats, in dem diese Steuer geschuldet oder entrichtet wird, bewirkt
werden und für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestünde, wenn sie in diesem
Mitgliedstaat bewirkt worden wären;“.