Titel X: Vorsteuerabzug
Kapitel 1: Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug
Artikel 168 [1]
Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden;
die Mehrwertsteuer, die für Umsätze geschuldet wird, die der Lieferung von Gegenständen beziehungsweise dem Erbringen von Dienstleistungen gemäß Artikel 18 Buchstabe a sowie Artikel 27 gleichgestellt sind;
die Mehrwertsteuer, die für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i geschuldet wird;
die Mehrwertsteuer, die für dem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgestellte Umsätze gemäß den Artikeln 21 und 22 geschuldet wird;
die Mehrwertsteuer, die für die Einfuhr von Gegenständen in diesem Mitgliedstaat geschuldet wird oder entrichtet worden ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 5 Nr. 3 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) wird in Art. 168 mit Wirkung v.
folgender Absatz
angefügt:
„Unterliegt der Umsatz den Meldepflichten nach
Artikel 271a Absatz 1, so können die Mitgliedstaaten gemäß den von ihnen
festgelegten Bedingungen vorsehen, dass der Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger nur dann das Recht auf Abzug oder Erstattung der
geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer hat, wenn dieser Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger im Besitz einer elektronischen Rechnung ist, die gemäß
den Anforderungen des Artikels 218 Absatz 3 ausgestellt
wurde.“