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RL 2006/112/EG Artikel 168

Titel X: Vorsteuerabzug

Kapitel 1: Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug

Artikel 168 [1]

Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

  1. die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden;

  2. die Mehrwertsteuer, die für Umsätze geschuldet wird, die der Lieferung von Gegenständen beziehungsweise dem Erbringen von Dienstleistungen gemäß Artikel 18 Buchstabe a sowie Artikel 27 gleichgestellt sind;

  3. die Mehrwertsteuer, die für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i geschuldet wird;

  4. die Mehrwertsteuer, die für dem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgestellte Umsätze gemäß den Artikeln 21 und 22 geschuldet wird;

  5. die Mehrwertsteuer, die für die Einfuhr von Gegenständen in diesem Mitgliedstaat geschuldet wird oder entrichtet worden ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 3 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) wird in Art. 168 mit Wirkung v. folgender Absatz angefügt:
„Unterliegt der Umsatz den Meldepflichten nach Artikel 271a Absatz 1, so können die Mitgliedstaaten gemäß den von ihnen festgelegten Bedingungen vorsehen, dass der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger nur dann das Recht auf Abzug oder Erstattung der geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer hat, wenn dieser Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger im Besitz einer elektronischen Rechnung ist, die gemäß den Anforderungen des Artikels 218 Absatz 3 ausgestellt wurde.“