Titel IV: Steuerbarer Umsatz
Kapitel 1: Lieferung von Gegenständen
Artikel 14a [1] [2]
(1) Steuerpflichtige, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.
(2) Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Art. 14a eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7, ber. ABl EU 2018 Nr. L 190 S. 21) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 2 Nr. 1 i. V. mit Art. 6 Abs. 2 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält Art. 14a mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Artikel
14a
(1) Steuerpflichtige, die Fernverkäufe von
aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit
einem Sachwert von höchstens 150 EUR durch die Nutzung einer elektronischen
Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines
Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese
Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.
(2)
Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft
durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an einen
Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen
bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3
Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nicht
steuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle,
beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder
Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst
erhalten und geliefert hätten.
Die Kommission legt dem
Europäischen Parlament und dem Rat bis zum
auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhaltenen
Informationen einen Bewertungsbericht über das Funktionieren der Regel des
„fiktiven Lieferers“ gemäß Unterabsatz 1 sowie gegebenenfalls
einen Gesetzgebungsvorschlag für ihre weitere Verlängerung
vor.“