RL 2006/112/EG Artikel 119
Titel VIII: Steuersätze
Kapitel 4: Bis zur Einführung der endgültigen Mehrwertsteuerregelung geltende besondere Bestimmungen
Artikel 119
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 118 darf Österreich auf die Lieferung von Wein aus eigener Erzeugung durch Weinbauern einen ermäßigten Satz anwenden, sofern dieser Satz mindestens 12 % beträgt.
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FAAAG-90046