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Grundstücksrecht | Amtshaftungsanspruch bei unzumutbarer Verzögerung von Grundbucheintragungen
Einem Grundstückseigentümer stehen grundsätzlich Entschädigungsansprüche gegen den Staat zu, wenn die vom Bürger beantragten Eintragungen im Grundbuch erst mit erheblicher Verzögerung vorgenommen werden. Der BGH hat entschieden, dass bei 20-monatiger Dauer bis zur Erledigung von Vormerkungen durch den Rechtspfleger das Bundesland für den Zinsschaden (im Streitfall war die Kaufpreiszahlung an die Eintragung einer Vormerkung geknüpft) aufkommen muss, wenn es nicht nachweisen kann, dass die Behörde alles getan hat, um die Aufgaben effektiv zu erfüllen. Bei einer derartigen Verzögerung kommt nach dem Urteil der BGH-Richter außer dem Amtshaftungsanspruch auch ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Entschädigung wegen sog. enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht. Auch individuelle Überlas...