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Gesellschaftsrecht | Keine Umgehung der Sacheinlagevorschriften durch Aufspaltung des Aufbringungsvorgangs
Erbringt ein Gründungsaktionär eine Bareinlage und erwirbt die AG anschließend von diesem Inferenten (zur Einlageleistung verpflichteter Gesellschafter) oder von einem durch ihn beherrschten Unternehmen einen Gegenstand (hier: Warenlager) zu einem den Einlagebetrag übersteigenden Kaufpreis, handelt es sich um eine Kombination aus Bareinlage und anschließender Sachübernahmevereinbarung. Diese Art der Kapitalaufbringung ist jedoch als einheitliches Rechtsgeschäft zu beurteilen; es gelten die gleichen Anforderungen wie an eine Sacheinlage (§ 27 AktG). Es müssen daher der Gegenstand der Sachübernahme, die Person, von der der Gegenstand erworben werden soll, und die Höhe der Vergütung in der Satzung offen gelegt werden; ferner müssen die Wertprüfungsvorschriften eingehalten werden (Einschaltung eines Gr...