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Arbeitsrecht | Höhe des ergebnisbezogenen Entgelts
Eine tarifliche Vergütungsregelung, die dazu führt, dass die Zeiten der Mutterschutzfristen (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG) nicht in die Berechnungsgrundlage eines ergebnisbezogenen Entgelts einbezogen werden, beinhaltet die Vereinbarung einer geringeren Vergütung i. S. des § 612 Abs. 3 Satz 2 BGB. Diese ist, weil es sich bei den Mutterschutzfristen um besondere Schutzvorschriften wegen des Geschlechts handelt, unzulässig und führt zur Zahlung des ungekürzten Entgelts ( NWB TAAAC-32302).