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Unterhalt
I. Definition der Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen sind Geld- oder Sachleistungen, die den laufenden grundlegenden Lebensbedarf (Ernährung, Kleidung, Wohnung) oder einen außergewöhnlichen Bedarf (z. B. durch Krankheit, Behinderung) des Empfängers sicherstellen sollen.
Zum Abzug von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten vgl. das Stichwort „Realsplitting”
II. Zivilrechtliche Grundlagen
1. Überblick
Zivilrechtlich können Unterhaltsleistungen auf folgenden Rechtsgrundlagen beruhen:
freiwillige Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung. Hierzu gehören auch die Fälle der sittlichen Verpflichtung (z. B. der Unterhaltsgewährung an den Lebensretter).
auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht. Hier beruhen die Unterhaltsleistungen auf vertraglicher Grundlage, sind also einklagbar. Der Vertrag wurde freiwillig ohne rechtliche Verpflichtung geschlossen.
als „Gegenleistung” für eine Vermögensübertragung.
auf Grund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung.
Ertragsteuerlich von besonderer Bedeutung sind die Fälle der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung.
2. Eltern und Kinder
Gesetzliche Unterhaltspflicht besteht
zwischen Verwandten in gerader Linie (§ 1601 BGB), also auch zwischen Eltern und Kindern,
zwischen Adoptiveltern und -kindern (§ 1755 Abs. 1, § 1770 Abs. 3 BGB).
Im Rahmen einer Ehegattenbesteuerung ist es unerheblich, ob die Eltern oder die Schwiegereltern unterstützt werden. Auch Unterhaltszahlungen an die Eltern des getrennt lebenden Ehegatten sind abzugsfähig.
3. Ehegatten/Lebenspartner
Gesetzliche Unterhaltspflicht besteht
zwischen zusammenlebenden Ehegatten (§ 1360 BGB) oder Lebenspartnern (§ 5 LPartG),
zwischen getrennt lebenden Ehegatten (§ 1361 BGB) oder Lebenspartnern (§ 12 LPartG),
zwischen geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 ff BGB) oder Lebenspartnern nach gerichtlicher Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 16 LPartG).
Der gesetzlichen Unterhaltspflicht gleichgestellt sind Fälle, in denen Sozialleistungen im Hinblick auf die Unterhaltsleistung Dritter (z. B. bei eheähnlichen Gemeinschaften) gekürzt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Erforderlich ist dabei die tatsächliche Kürzung oder der vollständige Wegfall entsprechender öffentlicher Mittel wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen, was durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen ist. Ein solcher Sachverhalt ist z. B. nicht gegeben, wenn der Anspruch auf Sozialleistungen nicht wegen der Unterhaltsleistungen des Stpfl., sondern wegen des Bezugs von BAföG-Leistungen entfällt.
Abzugsfähig sind auch Unterhaltsleistungen an einen ausländischen Lebenspartner, wenn der Partner bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen müsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten und ausgewiesen zu werden.