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InfoCenter - Stand: 16.06.2024

Job-Ticket

Bernd Langenkämper
Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen beim geplanten 49 €-Deutschlandticket

Das Bundesministerium der Finanzen plant im Zusammenhang mit dem 49 €-Ticket keine Regelung entsprechend dem zum 9 €-Ticket. Es besteht nach derzeitigem Stand keine Notwendigkeit, das aufgeführte BMF-Schreiben analog zur Anwendung zuzulassen. Das 49 €-Ticket wird (wie das 9 €-Ticket aus dem letzten Jahr) auf den Regionalverkehr beschränkt sein. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG ist damit dem Grunde nach möglich.

Jahressteuergesetz 2024: Pauschalierungsmöglichkeit für ein Mobilitätsbudget geplant

Der Gesetzentwurf zum JStG 2024 sieht vor, dass es zukünftig nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG möglich ist, die Lohnsteuer für ein Mobilitätsbudget mit einem Wert bis zu 2.400 € pauschal mit 25 % zu erheben.

I. Definition des Job-Tickets

Bei einem Job-Ticket handelt es sich um eine preisermäßigte Dauerkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschäftigten einer Firma oder eines Firmenverbundes. Der Arbeitgeber erwirbt das Ticket aufgrund einer Vereinbarung mit dem Verkehrsträger und überlässt es seinerseits unentgeltlich, verbilligt oder vollentgeltlich dem Arbeitnehmer. Das Job-Ticket wird entweder für das ganze Jahr im Voraus oder für den nächsten Monat überlassen.

II. Steuerbefreiungen

Die unentgeltliche oder die verbilligte Überlassung eines Job-Tickets stellt einen geldwerten Vorteil dar. Einnahmen liegen vor, soweit die Freigrenze von 50 € / Monat (bis 2021: 44 €-Freigrenze) überschritten wird. Zahlt der Arbeitnehmer den zwischen Arbeitgeber und Verkehrsträger vereinbarten Preis (H 8.1 (1-4) LStH "Job-Ticket" und „Deutschland-Ticket“) oder einen höheren Preis, liegt kein geldwerter Vorteil vor.

Allerdings sind Zuschüsse, Sachbezüge und Leistungen Dritter, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gezahlt werden, seit dem steuerfrei. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie zu Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann (z. B. Job-Tickets). Die Vorteile werden auf die Entfernungspauschale angerechnet, wird anstelle der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG die Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG gewählt, entfällt die Minderung der Entfernungspauschale. Soweit die Job-Tickets somit nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind, erfolgt keine Anrechnung auf die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 50 € (bis 2021: 44 €-Freigrenze).

III. Geldwerter Vorteil

1. Geldwerter Vorteil

Soweit ein Job-Ticket vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt überlassen wird, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der allerdings nur dann der Besteuerung unterliegt, wenn die Freigrenze von 50 € (bis 2021: 44 €-Freigrenze) überschritten ist (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Hinweis bei Nutzung eines Firmenwagens:

Wird ein Firmenwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Ansatz der 0,03-v.H.-Monatspauschale auf diese Teilstrecke, wenn dem Arbeitnehmer für den restlichen Fahrweg eine Jahresbahnfahrkarte zur Verfügung steht.

Zahlt der Arbeitnehmer

  • den zwischen Arbeitgeber und Verkehrsträger vereinbarten Preis (H 8.1 (1-4) LStH "Job-Ticket" und „Deutschland-Ticket“) oder

  • einen höheren Preis,

liegt kein als Einnahme anzusetzender geldwerter Vorteil vor. Für den Vergleich ist der vom Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu zahlende Preis für ein Job-Ticket maßgebend, die Tarifermäßigung des Verkehrsträgers für das Job-Ticket gegenüber dem üblichen Endpreis ist kein geldwerter Vorteil (bei Beschäftigten eines Verkehrsträgers ist der von einem anderen Arbeitgeber zu zahlende Betrag als Sachbezug anzusetzen).

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