Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 227 Erlass
I. Allgemeines
1. Der Zweck des Erlasses
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Da Steuergesetze regelmäßig Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen, müssen sie Sachverhalte typisieren und die Besonderheiten des einzelnen Falls weitgehend vernachlässigen. Die steuerlichen Vorteile der Typisierung müssen aber im rechten Verhältnis zu der damit verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem muss sich eine gesetzliche Typisierung realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG, BFH/NV 2009, 2115; BVerfG, HFR 2014, 1111; BFH, BStBl II 2018, 255). Aber auch die Steuergesetze, die diese Kriterien erfüllen, können als unbillig empfundene besondere Auswirkungen erreichen, die durch entsprechende Billigkeitsmaßnahmen ausgeglichen werden müssen.
Im Abgabenrecht wird danach unterschieden, ob die Festsetzung der Steuer oder die Erhebung der Steuer unbillig ist (bereits unter Geltung der RAO; BVerfG, BStBl II 1978, 441). Die Unbilligkeit kann aus sachlichen und/oder persönlichen Gründen resultieren (Rz. 11). Wenn die Erhebung der Steuer unbillig ist, soll durch einen Erlass (§ 227) der gerechte Ausgleich erzielt werden; ist die Festsetzung der Steuer unbillig, soll die abweichende Steuerfestsetzung (§ 163) den Ausgleich erreichen (BFH, BStBl II 2018, 232, 2017, 393). Allgemeine Folgen eines verf...BStBl II 2017, 393BStBl II 1995, 824