Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 15 Angehörige
1. Allgemeines
1Die Definition des Begriffs „Angehöriger“ in § 15 geht im Wesentlichen auf § 10 StAnpG zurück und entspricht der Regelung in § 20 Abs. 5 VwVfG und § 16 Abs. 5 SGB X. Die Bedeutung der Vorschrift liegt überwiegend im Verfahrensrecht (§§ 82 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2, 101, 103 AO; § 84 Abs. 2 FGO). Soweit einzelne Vorschriften des materiellen Steuerrecht den Begriff „Angehöriger“ verwenden, findet ebenfalls der Angehörigenbegriff des § 15 Anwendung (z. B.: § 1 Abs. 2 EStG, § 4 Satz 2 EigZulG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoPG).
2Teilweise verwendet der Gesetzgeber statt des Begriffs „Angehöriger“ einen ähnlichen Begriff, wie in § 12 Nr. 1 EStG „Familienangehörige“ oder in § 284 Abs. 2 Nr. 1„nahestehende Person“. Hier ist der Angehörigenbegriff des § 15 nicht anwendbar. Dies erscheint allerdings hinsichtlich des im Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) vom (BGBl I 2001, 266) als „Familienangehöriger“ geltenden Lebenspartners (§ 11 Abs. 1 LPartG) zweifelhaft. Wenn nämlich die Verwandten des Lebenspartners als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert gelten (§ 11 Abs. 2 LPartG) und demnach unter § 15 Abs. 1 Nr. 3 fallen, erscheint eine Nichtberücksichtigung der Lebenspartner selbst als Angehörige i. S. des § 15 fragwürdig. Mit dem JStG 2010 wurde eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten allerdings nur im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht (Art. 14 Nr...BGBl I 2013, 2397BGBl I 2013, 1647BStBl II 2001, 186BStBl II 1997, 196