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Keine Anlaufhemmung der Kindergeldfestsetzungsfrist durch fehlende Mitteilung über Änderungen erheblicher Verhältnisse
Die Mitteilung über Änderungen in den für das Kindergeld erheblichen Verhältnissen, zu welcher der Kindergeldberechtigte nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet ist, ist keine „Anzeige” i. S. von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, die zu einer Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Anspruch auf Kindergeld führt (Bezug: § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977; § 68 Abs. 1 EStG).
Praxishinweise: Da der Kindergeldanspruch für jeden Monat entsteht, in dem die Voraussetzungen vorliegen, beginnt die Verjährung des Anspruchs mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Ein Hinausschieben des Beginns der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, das den Zweck hat, der Behörde wegen der verspäteten Kenntnis vom Entstehen eines Anspruchs zusätzliche Zeit zu verschaffen, tritt beim Kindergeld nicht ein, da es sich bei der Mitteilung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG um keine vergleichbare Regelung handelt. Beim Kindergeld ist – anders al...