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Anteilsbewertung: Neutralisierung des Kaskadeneffekts in Fällen der Organschaft
Der einleitende Teil des Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1 VStR 1993/1995 (R 103 Abs. 4 ErbStR 1999/2003), wonach die Regelungen zur Neutralisierung des Kaskadeneffekts in Beteiligungsketten von Kapitalgesellschaften nur anwendbar sind, wenn die Obergesellschaft an der Untergesellschaft zu mehr als 50 % beteiligt ist, erfasst auch die Fälle einer Organschaft zwischen den Gesellschaften (Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 VStR 1993/1995; Bezug: § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG; Abschn. 11 Abs. 4 VStR 1993/1995; R 103 Abs. 4 ErbStR 1999/2003).
Praxishinweise: Die Verwaltungsanweisung, wonach eine Neutralisierung bei einer Beteiligung von mehr als 50 % für eine Neutralisierung des Kaskadeneffekts (= Mehrfachberücksichtigung von Ertragsaussichten beim Ertragswert der Anteile) notwendig ist, gilt auch für Organschaften,...