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Anpassung des Grundstückswerts an dessen Geschossflächenzahl
Der auf der Grundlage des Bodenrichtwerts festzustellende Wert eines unbebauten Grundstücks ist unter Zugrundelegung des maßgeblichen Umrechnungskoeffizienten an dessen Geschossflächenzahl anzupassen, wenn der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert und die dazugehörige Geschossflächenzahl bestimmt hat (Bezug: § 145 Abs. 3 BewG).
Praxishinweise: Die vom Gutachterausschuss festgesetzten Bodenrichtwerte sind für die Bewertung verbindlich. Deshalb ist aber dann auch eine vom Gutachterausschuss vorgegebene Differenzierung bezüglich einer bestimmten baulichen Nutzung in diese Verbindlichkeit einzubeziehen. Das bedeutet, dass eine erhöhte bauliche Nutzung, die in einer höheren Geschossflächenzahl zum Ausdruck kommt, automatisch zu einer Anpassung des Bodenrichtwerts führt.