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BFH 09.08.2006 I R 10/06, StuB 22/2006 S. 893

Verzinsung bei Verlustrücktrag

Ein Steueranspruch ist auch dann gem. § 233a AO 1977 zu verzinsen, wenn sich infolge der Berücksichtigung eines Verlustrücktrags keine Abweichung zwischen der neu festgesetzten und der zuvor festgesetzten Steuer ergibt (Bezug: § 233a AO 1977).

Praxishinweise: Bei der Berücksichtigung eines Verlustrücktrags ist von zwei Unterschiedsbeträgen auszugehen, für die jeweils ein eigener Beginn des Zinslaufs maßgebend ist. Während für den positiven Unterschiedsbetrag der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist, beginnt der Zinslauf für den negativen Unterschiedsbetrag erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Verlust entstanden ist. Diese unterschiedlichen Zinsläufe bewirken – trotz fehlender Steuernachforderung – einen Verzinsungsanspruch auf die fiktive Steuer ...

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