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IFRS 7 30A

Bedeutung der Finanzinstrumente für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

Weitere Angaben

Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen

30A

Die Angaben zu Verträgen, die die in Paragraph 5B genannten Kriterien erfüllen, hat ein Unternehmen in seinem Abschluss in einem einzigen Anhang zusammenzufassen. Die vom Unternehmen zu veröffentlichenden Angaben müssen es den Abschlussadressaten insbesondere ermöglichen, die Auswirkungen dieser Verträge auf die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit der künftigen Zahlungsströme sowie die Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen. Um diese Ziele zu erreichen, müssen die Angaben des Unternehmens Folgendes umfassen:

(a)

Informationen über vertragliche Merkmale, die das Unternehmen Folgendem aussetzen:

(i)

Schwankungen bei der zugrunde liegenden Strommenge (siehe Paragraph 2.3A von IFRS 9) und

(ii)

dem Risiko, dass das Unternehmen Strom während eines Lieferintervalls kaufen müsste, in dem es diesen Strom nicht nutzen kann (siehe Paragraph B2.7 von IFRS 9).

(b)

Informationen über die nicht erfassten Verpflichtungen aus solchen Verträgen zum Abschlussstichtag, einschließlich:

(i)

der geschätzten künftigen Zahlungsströme aus dem Kauf von Strom im Rahmen dieser Verträge. Welche Zeitbänder für die Angabe der geschätzten künftigen Zahlungsströme angemessen sind, hat das Unternehmen nach eigenem Ermessen zu bestimmen.

(ii)

qualitativer Informationen darüber, wie das Unternehmen beurteilt, ob ein Vertrag belastend werden könnte (siehe IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen), einschließlich der Annahmen, die das Unternehmen bei dieser Beurteilung zugrunde legt.

(c)

qualitative und quantitative Informationen über die Auswirkungen auf die Finanz- und Ertragslage des Unternehmens in der Berichtsperiode. Die Angaben basieren auf den für die Berichtsperiode gültigen Informationen, anhand deren das Unternehmen beurteilt hat, ob es ein Nettokäufer von Strom war (siehe Paragraph B2.8 von IFRS 9). Ein Unternehmen hat für die Berichtsperiode Folgendes anzugeben:

(i)

die Kosten, die durch die Stromkäufe im Rahmen der Verträge angefallen sind, wobei getrennt anzugeben ist, welche Menge des gekauften Stroms zum Zeitpunkt der Lieferung nicht genutzt wurde,

(ii)

die Erlöse aus dem Verkauf des nicht genutzten Stroms und

(iii)

die Kosten, die sich aus Stromkäufen ergeben, die zum Ausgleich des Verkaufs von nicht genutztem Strom getätigt wurden.

Fundstelle(n):
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EAAAD-10719