IFRS 6 2

Zielsetzung

2

Dieser IFRS schreibt insbesondere Folgendes vor:

(a)

begrenzte Verbesserungen bei der derzeitigen Bilanzierung von Ausgaben für Exploration und Evaluierung,

(b)

Vermögenswerte, die als Vermögenswerte für Exploration und Evaluierung angesetzt werden, sind gemäß diesem IFRS auf Wertminderung hin zu überprüfen, und etwaige Wertminderungen sind gemäß IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten zu bewerten,

(c)

Angaben, die die im Abschluss des Unternehmens für die Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen erfassten Beträge kennzeichnen und erläutern, und den Abschlussadressaten die Höhe, die Zeitpunkte und die Eintrittswahrscheinlichkeit künftiger Zahlungsströme verständlich machen, die aus den angesetzten Vermögenswerten für Exploration und Evaluierung resultieren.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAD-01298