IFRS 6 24

Angaben

24

Zur Erfüllung der Vorschrift in Paragraph 23 sind folgende Angaben erforderlich:

(a)

die Rechnungslegungsmethoden des Unternehmens für Ausgaben für Exploration und Evaluierung, einschließlich des Ansatzes von Vermögenswerten für Exploration und Evaluierung,

(b)

die Höhe der Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen sowie der Zahlungsströme aus betrieblicher und Investitionstätigkeit, die aus der Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen resultieren.

Fundstelle(n):
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BAAAD-01298