Anhang A: Definitionen
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.
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Anteilsbasierte Vergütung mit
Barausgleich | Eine anteilsbasierte Vergütung,
bei der das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erhält und im Gegenzug die
Verpflichtung eingeht, dem Lieferanten dieser Güter oder Dienstleistungen
Zahlungsmittel oder andere Vermögenswerte zu übertragen, deren Höhe vom Preis
(oder Wert) der Eigenkapitalinstrumente (u.
a. Anteile oder Anteilsoptionen) des
Unternehmens oder eines anderen Unternehmens des Konzerns
abhängt. | |
Mitarbeiter und andere, die ähnliche Leistungen
erbringen | Personen, die persönliche Leistungen für das Unternehmen erbringen
und die (a) rechtlich oder steuerlich als Mitarbeiter gelten, (b) für das
Unternehmen auf dessen Anweisung tätig sind wie Personen, die rechtlich oder
steuerlich als Mitarbeiter gelten, oder (c) ähnliche Leistungen wie Mitarbeiter
erbringen. Der Begriff umfasst beispielsweise das gesamte Management, d. h.
alle Personen, die für die Planung, Leitung und Überwachung der Tätigkeiten des
Unternehmens zuständig und verantwortlich sind, einschließlich Non-Executive
Directors. | |
Eigenkapitalinstrument | Ein Vertrag, der einen Residualanspruch an
den Vermögenswerten nach Abzug aller dazugehörigen Schulden begründet
[1] . | |
Gewährtes
Eigenkapitalinstrument | Das vom Unternehmen im Rahmen einer
anteilsbasierten Vergütung übertragene
(bedingte oder uneingeschränkte) Recht an einem
Eigenkapitalinstrument des
Unternehmens. | |
Anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch
Eigenkapitalinstrumente | Eine anteilsbasierte Vergütung,
bei der das Unternehmen | |
(a) | Güter oder
Dienstleistungen erhält und als Gegenleistung eigene
Eigenkapitalinstrumente (u. a. Anteile oder
Anteilsoptionen) hingibt,
oder | |
(b) | Güter oder Dienstleistungen erhält, aber
nicht dazu verpflichtet ist, beim Lieferanten den Ausgleich
vorzunehmen. | |
Beizulegender Zeitwert | Der Betrag, zu dem zwischen
sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen
Geschäftspartnern unter marktüblichen Bedingungen ein Vermögenswert getauscht,
eine Schuld beglichen oder ein gewährtes
Eigenkapitalinstrument getauscht werden
könnte. | |
Tag der Gewährung | Der Tag, an dem das Unternehmen und eine
andere Partei (einschließlich eines Mitarbeiters) eine
anteilsbasierte Vergütungsvereinbarung
treffen, worunter der Zeitpunkt zu verstehen ist, zu dem das Unternehmen und
die Gegenpartei ein gemeinsames Verständnis über die Vertragsbedingungen der
Vereinbarung erlangt haben. Am Tag der Gewährung verleiht das Unternehmen der
Gegenpartei das Recht auf den Erhalt von Zahlungsmitteln, anderen
Vermögenswerten oder
Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens,
das ggf. an die Erfüllung bestimmter
Erdienungsbedingungen geknüpft ist.
Unterliegt diese Vereinbarung einem Genehmigungsverfahren (z. B. durch die
Anteilseigner), entspricht der Tag der Gewährung dem Tag, an dem die
Genehmigung erteilt wurde. | |
Innerer
Wert | Die
Differenz zwischen dem beizulegenden
Zeitwert der Anteile, zu deren Zeichnung oder Erhalt die
Gegenpartei (bedingt oder uneingeschränkt) berechtigt ist, und (gegebenenfalls)
dem von der Gegenpartei für diese Anteile zu entrichtenden Betrag.
Beispielsweise hat eine Anteilsoption mit
einem Ausübungspreis von 15 WE
[2] bei einem Anteil mit einem beizulegenden Zeitwert von 20
WE einen inneren Wert von 5 WE. | |
Marktbedingung | Eine
Leistungsbedingung für den Ausübungspreis,
die Erdienung oder die Ausübungsmöglichkeit eines
Eigenkapitalinstruments, die mit dem
Marktpreis (oder -wert) der
Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens
(oder der Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens desselben
Konzerns) in Zusammenhang steht, wie beispielsweise | |
(a) | die Erreichung eines bestimmten Anteilspreises oder eines
bestimmten inneren Werts einer
Anteilsoption oder | |
(b) | die Erreichung eines bestimmten Ziels, das auf dem Marktpreis (oder
-wert) der Eigenkapitalinstrumente des
Unternehmens (oder der Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens
desselben Konzerns) im Verhältnis zu einem Index von Marktpreisen von
Eigenkapitalinstrumenten anderer Unternehmen
basiert. | |
Eine Marktbedingung
verpflichtet die Gegenpartei zur Ableistung einer bestimmten Dienstzeit (d. h.
eine Dienstbedingung); die Bedingung der
Ableistung einer bestimmten Dienstzeit kann explizit oder implizit
sein. | ||
Bewertungsstichtag | Der Tag, an dem der
beizulegende Zeitwert der gewährten
Eigenkapitalinstrumente für die Zwecke dieses Standards bestimmt wird. Bei
Transaktionen mit Mitarbeitern und anderen, die ähnliche
Leistungen erbringen, ist der Bewertungsstichtag der
Tag der Gewährung. Bei Transaktionen mit
anderen Parteien als Mitarbeitern (und Personen, die ähnliche Leistungen
erbringen) ist der Bewertungsstichtag der Tag, an dem das Unternehmen die Güter
erhält oder die Gegenpartei die Leistungen erbringt. | |
Leistungsbedingung | Eine
Erdienungsbedingung, wonach | |
(a) | die Gegenpartei zur Ableistung einer bestimmten Dienstzeit
verpflichtet ist (d. h. eine
Dienstbedingung); die Bedingung der
Ableistung einer bestimmten Dienstzeit kann explizit oder implizit sein;
und | |
(b) | bei Erbringung des unter (a) verlangten Dienstes ein bestimmtes
Leistungsziel/bestimmte Leistungsziele zu erreichen sind. | |
Der Zeitraum, in dem das Leistungsziel/die
Leistungsziele zu erreichen ist/sind, | ||
(a) | darf nicht über
das Ende der Dienstzeit hinausgehen und | |
(b) | darf
vor der Dienstzeit beginnen, sofern der zur Erfüllung des Leistungsziels zur
Verfügung stehende Zeitraum nicht wesentlich vor dem Beginn der Dienstzeit
beginnt. | |
Bei der Bestimmung
des Leistungsziels wird Bezug genommen auf | ||
(a) | die
Geschäfte (oder Tätigkeiten) des Unternehmens selbst oder die Geschäfte oder
Tätigkeiten eines anderen Unternehmens desselben Konzerns (d. h. eine nicht
marktbedingte Bedingung) oder | |
(b) | den Preis (oder
Wert) der Eigenkapitalinstrumente des
Unternehmens oder der Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens
desselben Konzerns (u. a. Anteile und
Anteilsoptionen) (d. h. eine
Marktbedingung). | |
Ein Leistungsziel kann sich entweder auf die Leistung
des Unternehmens insgesamt oder eines Teils des Unternehmens (oder eines Teils
des Konzerns) beziehen, wie eine Abteilung oder einen einzelnen
Mitarbeiter. | ||
Reload-Eigenschaft | Ausstattungsmerkmal, das eine automatische
Gewährung zusätzlicher Anteilsoptionen
vorsieht, wenn der Optionsinhaber bei der Ausübung vorher gewährter Optionen
den Ausübungspreis mit den Anteilen des Unternehmens und nicht in bar
begleicht. | |
Reload-Option | Eine neue
Anteilsoption, die gewährt wird, wenn der
Ausübungspreis einer früheren Anteilsoption mit einem Anteil beglichen
wird. | |
Dienstbedingung | Eine
Erdienungsbedingung , die von der
Gegenpartei die Ableistung einer bestimmten Dienstzeit verlangt, in der
Leistungen für das Unternehmen erbracht werden. Wenn die Gegenpartei ihre
Leistungen im Erdienungszeitraum einstellt,
hat sie diese Bedingung unabhängig von den Gründen für die Einstellung nicht
erfüllt. Eine Dienstbedingung setzt keine Erreichung eines Erfolgsziels
voraus. | |
Anteilsbasierte
Vergütungsvereinbarung | Eine Vereinbarung zwischen dem Unternehmen (oder einem
anderen Unternehmen des Konzerns
[3] oder einem Anteilseigner eines
Unternehmens des Konzerns) und einer anderen Partei (einschließlich eines
Mitarbeiters), die die andere Partei – ggf. unter dem Vorbehalt der
Erfüllung bestimmter Erdienungsbedingungen
– dazu berechtigt, | |
(a) | Zahlungsmittel
oder andere Vermögenswerte des Unternehmens zu erhalten, deren Höhe vom Preis
(oder Wert) der Eigenkapitalinstrumente (u.
a. Anteile oder Anteilsoptionen) des
Unternehmens oder eines anderen Unternehmens des Konzerns abhängt,
oder | |
(b) | Eigenkapitalinstrumente (u. a.
Anteile oder Anteilsoptionen) des
Unternehmens oder eines anderen Unternehmens des Konzerns zu
erhalten. | |
Anteilsbasierte
Vergütung | Eine
Transaktion, bei der das Unternehmen | |
(a) | im Rahmen einer
anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung von
einem Lieferanten (einschließlich eines Mitarbeiters) Güter oder
Dienstleistungen erhält, oder | |
(b) | die Verpflichtung
eingeht, im Rahmen einer anteilsbasierten
Vergütungsvereinbarung beim Lieferanten den Ausgleich für die
Transaktion vorzunehmen, ein anderes Unternehmen des Konzerns aber die
betreffenden Güter oder Dienstleistungen erhält. | |
Anteilsoption | Ein Vertrag, der den Inhaber berechtigt,
aber nicht verpflichtet, Anteile des Unternehmens während eines bestimmten
Zeitraums zu einem festen oder bestimmbaren Preis zu zeichnen. | |
Erdienen | Einen festen Rechtsanspruch erwerben. Im Rahmen einer
anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung ist
das Recht einer Gegenpartei auf den Erhalt von Zahlungsmitteln, Vermögenswerten
oder Eigenkapitalinstrumenten des
Unternehmens erdient, wenn der Rechtsanspruch der Gegenpartei nicht mehr von
der Erfüllung von Erdienungsbedingungen
abhängt. | |
Erdienungsbedingungen | Eine Bedingung, die bestimmt, ob das
Unternehmen die Leistungen erhält, durch welche die Gegenpartei den
Rechtsanspruch erwirbt, im Rahmen einer anteilsbasierten
Vergütungsvereinbarung Zahlungsmittel, andere Vermögenswerte
oder Eigenkapitalinstrumente des
Unternehmens zu erhalten. Eine Erdienungsbedingung ist entweder eine
Dienstbedingung oder eine
Leistungsbedingung. | |
Erdienungszeitraum | Zeitraum, in dem alle festgelegten
Erdienungsbedingungen einer
anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung
erfüllt werden müssen. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAJ-49888
1Amtl. Anm.: In dem 2018 veröffentlichten Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung ist eine Schuld definiert als eine gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens, eine wirtschaftliche Ressource als Ergebnis früherer Ereignisse zu übertragen.
2Amtl. Anm.: In diesem Anhang werden Geldbeträge in „Währungseinheiten“ (WE) angegeben.
3Amtl. Anm.: Der Begriff „Konzern“ ist in Anhang A von IFRS 10 Konzernabschlüsse aus Sicht des obersten Mutterunternehmens des berichtenden Unternehmens definiert als „Mutterunternehmen mit seinen Tochterunternehmen“.