IAS 41 50

Angaben

Allgemeines

50

Ein Unternehmen hat eine Überleitungsrechnung der Änderungen des Buchwerts der biologischen Vermögenswerte zwischen dem Beginn und dem Ende der Berichtsperiode anzugeben. Die Überleitungsrechnung hat Folgendes zu enthalten:

(a)

den Gewinn oder Verlust aufgrund von Änderungen der beizulegenden Zeitwerte abzüglich der Verkaufskosten,

(b)

Erhöhungen infolge von Käufen,

(c)

Verringerungen, die Verkäufen und biologischen Vermögenswerten, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden (oder zu einer als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppe gehören), zuzurechnen sind,

(d)

Verringerungen infolge der Ernte,

(e)

Erhöhungen, die aus Unternehmenszusammenschlüssen resultieren,

(f)

Nettoumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung von Abschlüssen in eine andere Darstellungswährung und aus der Umrechnung eines ausländischen Geschäftsbetriebs in die Darstellungswährung des berichtenden Unternehmens und

(g)

sonstige Änderungen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAD-13376