IAS 41 54

Angaben

Zusätzliche Angaben für biologische Vermögenswerte, wenn der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann

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Wenn ein Unternehmen biologische Vermögenswerte am Periodenende zu ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich aller kumulierten planmäßigen Abschreibungen und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen (siehe Paragraph 30) bewertet, hat ein Unternehmen für solche biologischen Vermögenswerte Folgendes anzugeben:

(a)

eine Beschreibung der biologischen Vermögenswerte,

(b)

eine Erklärung, warum der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann,

(c)

sofern möglich eine Schätzungsbandbreite, innerhalb welcher der beizulegende Zeitwert höchstwahrscheinlich liegt,

(d)

die verwendete Abschreibungsmethode,

(e)

die verwendeten Nutzungsdauern oder Abschreibungssätze und

(f)

den Bruttobuchwert und die kumulierten planmäßigen Abschreibungen (zusammengefasst mit den kumulierten Wertminderungsaufwendungen) zu Beginn und zum Ende der Periode.

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RAAAD-13376