IAS 36 28

Ermittlung des erzielbaren Betrags

Beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten

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Sofern die Veräußerungskosten nicht als Schulden angesetzt wurden, werden sie bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten abgezogen. Beispiele für derartige Kosten sind Gerichts- und Anwaltskosten, Börsenumsatzsteuern und ähnliche Transaktionssteuern, die Kosten für die Beseitigung des Vermögenswerts und die einzeln zuordenbaren zusätzlichen Kosten, um den Vermögenswert in den entsprechenden Zustand für seinen Verkauf zu versetzen. Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (wie in IAS 19 definiert) und Kosten, die mit der Verringerung oder Reorganisation eines Geschäftsfelds nach dem Verkauf eines Vermögenswerts verbunden sind, sind indes keine einzeln zuordenbaren zusätzlichen Kosten für die Veräußerung des Vermögenswerts.

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AAAAD-01161