Zahlungsmittelgenerierende Einheiten und Geschäfts- oder Firmenwert
Erzielbarer Betrag und Buchwert einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit
Gemeinschaftliche Vermögenswerte
102
Bei der Überprüfung einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit auf Wertminderung hat ein Unternehmen alle gemeinschaftlichen Vermögenswerte zu bestimmen, die zu der zu überprüfenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit in Beziehung stehen. Wenn ein Teil des Buchwerts eines gemeinschaftlichen Vermögenswerts
dieser Einheit auf einer angemessenen und stetigen Basis zugeordnet werden kann, hat das Unternehmen den Buchwert der Einheit, einschließlich des Teils des Buchwerts des gemeinschaftlichen Vermögenswerts, der der Einheit zugeordnet ist, mit deren erzielbaren Betrag zu vergleichen. Jeglicher Wertminderungsaufwand ist gemäß Paragraph 104 zu erfassen.
dieser Einheit nicht auf einer angemessenen und stetigen Basis zugeordnet werden kann, hat das Unternehmen
den Buchwert der Einheit ohne den gemeinschaftlichen Vermögenswert mit deren erzielbaren Betrag zu vergleichen und jeglichen Wertminderungsaufwand gemäß Paragraph 104 zu erfassen,
die kleinste Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zu bestimmen, die die zu überprüfende zahlungsmittelgenerierende Einheit enthält und der ein Teil des Buchwerts des gemeinschaftlichen Vermögenswerts auf einer angemessenen und stetigen Basis zugeordnet werden kann, und
den Buchwert dieser Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, einschließlich des Teils des Buchwerts des gemeinschaftlichen Vermögenswerts, der dieser Gruppe von Einheiten zugeordnet ist, mit dem erzielbaren Betrag der Gruppe von Einheiten zu vergleichen. Jeglicher Wertminderungsaufwand ist gemäß Paragraph 104 zu erfassen.
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AAAAD-01161