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Vertrauensschutz für Altfälle bei Massenentlassungen
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG muss ein Arbeitgeber der Agentur für Arbeit Anzeige erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen eine im Gesetz näher genannte Anzahl von Arbeitnehmern entlässt. Bisher galt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG, dass die Anzeige an die Arbeitsverswaltung rechtzeitig vor der tatsächlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisse erfolgen musste. Sie konnte deshalb auch noch nach dem Ausspruch der Kündigungen erfolgen. Mit Urteil vom 27.1.2005 – Rs. C-188/03 (StuB 2005 S. 777) hat der EuGH zur Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie, die durch die §§ 17 ff. KSchG in das deutsche Arbeitsrecht umgesetzt worden ist, entschieden, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis sei, das als „Entlassung” i. S. der Richtlinie gilt. Das BAG ist mit Urteil vom 23.3.2006 dem EuGH grundsätzlic...