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Insolvenzrecht | Geschäftsführende Management-GmbH als nahestehende Person
Nach § 138 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. InsO gelten Gesellschafter als nahestehende Personen, wenn sie aufgrund dienstvertraglicher Verbindungen zum Insolvenzschuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten, und dies einer organschaftlichen oder mitgliedschaftlichen Stellung vergleichbar ist. Davon ist nach einem Urteil des LG Freiburg v. - 1 O 122/05 (AG 2006 S. 674) auch dann auszugehen, wenn einer GmbH durch einen Management-Dienstvertrag mit einer AG die Geschäftsführung umfassend übertragen worden ist. Ist dabei der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der GmbH zugleich alleiniger Vorstand der AG, führt dieses aufgrund personeller Verflechtung der Gesellschaften beruhende Abhängigkeitsverhältnis i. S. des § 17 Abs. 1 AktG dazu, dass dem Stehenlassen der Forderungen der GmbH gegen die A...