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Rentenversicherung | Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrags von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets
Für die Angehörigen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme des Beitrittsgebiets, die am eine Rente bezogen hatten oder bis zum eine Rente beziehen würden, sah der Einigungsvertrag vor, dass der Betrag, der für Juli 1990 als Rente geleistet wurde oder hätte erbracht werden müssen, bei der Neuberechnung der Renten im Zuge der Rentenüberleitung nicht unterschritten werden darf (besitzgeschützter Zahlbetrag). Dazu stellte das fest, dass es mit dem GG vereinbar ist, den Einigungsvertrag dahingehend auszulegen, dass der besitzgeschützte Zahlbetrag ab nach dem aktuellen Rentenwert und nicht nach dem aktuellen Rentenwert Ost anzupassen ist. Hintergrund dieser erfolglosen Verfassungsbeschwerde war, dass der aktuelle Rentenwert Ost ab 1992 erhebl...