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Gesellschaftsrecht | Keine Übertragung von Teilen eines Geschäftsanteils
Nach § 17 Abs. 5 GmbHG ist eine gleichzeitige Übertragung mehrerer Teile von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters an denselben Erwerber unzulässig. Die Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils in einer notariellen Urkunde unter gleichzeitiger Abtretung sämtlicher Teile dieses Geschäftsanteils an denselben Erwerber mit Wirkung zum selben Zeitpunkt ist auch dann unwirksam, wenn einzelne Teile vom Erwerber als Treuhänder für einen Dritten gehalten werden sollen (OLG Frankfurt/M., Beschluss v. - 20 W 10/06, BB 2006 S. 2155).