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BGH 11.05.2006 IX ZR 42/05, NWB 43/2006 S. 350

Insolvenzrecht | Zusammentreffen von Insolvenzverwaltung und Testamentsvollstreckung

Wird über das Vermögen des Erben das Insolvenzverfahren eröffnet, fällt mit der Eröffnung auch der Nachlass in die Insolvenzmasse. Dies gilt selbst dann, wenn der Nachlass unter Testamentsvollstreckung steht. Gleichwohl bildet er bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung aber eine Sondermasse, auf die nur Nachlassgläubiger (nicht aber Erbengläubiger) Zugriff nehmen können. Der gegen den Erben wegen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu führende Rechtsstreit ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen deshalb gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Im Streitfall wurde dieser verpflichtet, die Pflichtteilsberechtigten aus dem Nachlass zu befriedigen und darüber hinaus deren Ansprüche wegen eines möglichen Ausfalls zur Tabelle festzustellen (

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