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Haftungsrecht | Kein Regress des Haftpflichtversicherers bei Umzugshilfe aus Gefälligkeit
Das AG Plettenberg hat mit Urteil v. 2. 12. 2005 - 1 C 345/05 (zfs 2006 S. 522) entschieden, dass für Schäden, die bei einer Hilfeleistung aus Gefälligkeit bei einem Dritten entstehen, der Haftpflichtversicherer aus keinem rechtlichen Grund Rückgriff gegen den Helfer des Versicherungsnehmers nehmen könne. Eine Hilfeleistung wäre nicht mehr möglich, wenn jeder Helfer befürchten müsste, möglicherweise entstehende Schäden auch bei nur einfacher Fahrlässigkeit selbst gegenüber dem zu Helfenden ersetzen zu müssen, sobald jener von dem geschädigten Dritten in Anspruch genommen wird.