BSG Urteil v. - B 12 KR 5/04 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB IV § 14 Abs 1

Instanzenzug:

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darum, ob die Erstattung von Kosten für den Erwerb eines Führerscheins zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehört.

Der Kläger betreibt ein Recycling-Unternehmen. In diesem waren im Jahr 1998 insgesamt vier Kraftfahrzeuge eingesetzt, zwei davon mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t. Unter den vier beschäftigten Kraftfahrern waren zwei im Besitz des Führerscheins der Klasse 2 (LKW). Nachdem einer dieser Mitarbeiter gekündigt hatte, ließ der Kläger einen seiner Beschäftigten, der bisher noch nicht über einen LKW-Führerschein verfügte, den Führerschein der Klasse 2 erwerben und erstattete ihm die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von rund 4.500 DM.

Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) führte im April 2001 im Betrieb des Klägers eine Betriebsprüfung durch. Mit Bescheid vom und Widerspruchsbescheid vom setzte sie Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.277,94 DM fest, wovon auf die erstatteten Führerscheinkosten 1.968,68 DM (= 1.006,57 €) entfielen. Die Erstattung der Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber stelle beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Im Hinblick auf das immer auch vorhandene Eigeninteresse des Arbeitnehmers am Erwerb eines Führerscheins könne die Erstattung nicht als steuerfreier Auslagenersatz angesehen werden. Sie sei als Werbungskostenersatz dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen.

Der Kläger hat Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat beigeladen: Die AOK Westfalen-Lippe (Beigeladene zu 1) und den Beschäftigten des Klägers (Beigeladener zu 2). Es hat den Beigeladenen zu 2) zu den Umständen befragt, die für den Erwerb des Führerscheins ursächlich waren. Mit Urteil vom hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Pflegekasse bei der AOK und die Bundesanstalt für Arbeit (BA, heute Bundesagentur für Arbeit) beigeladen (Beigeladene zu 3 und 4). Mit Urteil vom hat das LSG das Urteil des SG geändert und den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom insoweit aufgehoben, als darin Beiträge auf Führerscheinkosten in Höhe von 1.006,57 € (1.968,68 DM) festgesetzt wurden. Die erstatteten Kosten stellten kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) dar. Es komme maßgeblich auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung solcher Erstattungsbeträge und die dazu ergangene finanzgerichtliche Rechtsprechung an. Danach liege hier kein Arbeitslohn vor. Anders als beim Führerschein der Klasse 3 würden eigene Aufwendungen für den Fahrunterricht regelmäßig nicht erspart, weil der praktische Nutzen eines LKW-Führerscheins im privaten Bereich nur gering sei. Auch für den Beigeladenen zu 2) sei nicht ersichtlich, dass er diesen Führerschein privat habe nutzen können und wollen. Allein die theoretische Möglichkeit einer solchen Nutzung reiche für die Annahme einer lohnsteuerpflichtigen Leistung nicht aus. Das gelte auch, soweit der Führerschein für eine spätere Beschäftigung verwendet werden könne, die ihn voraussetze. Dass der Beigeladene zu 2) den Führerschein nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses beim Kläger bei der Arbeitssuche habe vorweisen können, sei beim Erwerb des Führerscheins nicht absehbar gewesen und ändere nichts daran, dass damals das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers deutlich überwogen habe. Im Vordergrund habe das Interesse des Klägers gestanden, Ersatz für den ausgeschiedenen Kraftfahrer mit dem Führerschein der Klasse 2 zu erhalten, damit auch der zweite LKW wieder habe eingesetzt werden können.

Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 14 Abs 1 SGB IV. Entgegen der Ansicht des LSG sei ein Fall steuerfreien Auslagenersatzes nicht gegeben. Ein solcher liege vor, wenn einem Arbeitnehmer Kosten ersetzt würden, die nach allgemein geltenden arbeits- oder auftragsrechtlichen Regeln vom Arbeitgeber zu tragen seien, weil sie der Arbeitnehmer im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers getätigt habe. Das sei hier nicht der Fall. Vielmehr sei ein maßgebliches Eigeninteresse des Beigeladenen zu 2) in der Verbesserung seiner beruflichen Qualifikation zu sehen, die auch außerhalb des Betriebes des Klägers verwertbar sei. Der Führerschein der Klasse 2 berechtige nicht nur zum Führen von Spezialfahrzeugen, die ausschließlich im Betrieb des Klägers zum Einsatz kämen. Der Führerschein habe dem Beschäftigten später auch bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz einen tatsächlichen Nutzen erbracht. Eine allgemeine arbeitsrechtliche Regelung, nach der der Kläger zur Übernahme der Kosten für den Erwerb des Führerscheins verpflichtet gewesen wäre, sei nicht ersichtlich.

Die Beklagte beantragt,

das aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das in vollem Umfang zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Der Senat hat die Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen mit ihrer Zustimmung beigeladen (Beigeladene zu 5). Die Beigeladenen zu 1) bis 3) und 5) haben sich zur Sache nicht geäußert. Die Beigeladene zu 4) hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen.

II

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat der Berufung des Klägers gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil zu Recht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ist rechtswidrig, soweit darin Beiträge auf die erstatteten Kosten für den Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 festgesetzt werden.

1. Die dem Beigeladenen zu 2) erstatteten Kosten für den Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 gehörten nicht zu dessen beitragspflichtigem Arbeitsentgelt und waren der Beitragserhebung deshalb nicht zu Grunde zu legen.

a) In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde im Jahr 1998, um das es hier geht, bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt (§ 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung <SGB V>, § 57 Abs 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung <SGB XI>, § 162 Nr 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung <SGB VI>, § 342 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung <SGB III>). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs 1 SGB IV (seit dem : § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. In § 17 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB IV wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Nach § 17 Abs 1 Satz 2 SGB IV ist dabei eine möglichst weit gehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Von der Ermächtigung des § 17 Abs 1 SGB IV hat die Bundesregierung durch Erlass der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) Gebrauch gemacht.

b) Zu dem weitgefassten und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in dem genannten Sinne hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung gerechnet: Verloste Reisen (SozR 2100 § 14 Nr 19), Auflassungsgebühren von Notariatsangestellten (SozR 3-2400 § 14 Nr 8), Prämien für Verbesserungsvorschläge (SozR 3-2400 § 14 Nr 15) sowie den Gegenwert einer kostenlosen Kontenführung bei einer Sparkasse (BSGE 89, 158 = SozR 3-2400 § 28 f Nr 3) und verbilligter Flüge bei einer Fluggesellschaft (SozR 3-2400 § 14 Nr 23). Zu den beiden letztgenannten Entscheidungen ist ab 2003 indes die Änderung des § 23a Abs 1 SGB IV durch Art 2 Nr 7a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 4621) zu beachten. Mit Urteil vom - B 12 KR 2/03 R - (zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) hat der Senat auch das Instrumentengeld von Musikern zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gezählt.

c) Anders als die oben genannten Zuwendungen ist die Erstattung der Kosten für den Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 hier nicht beitragspflichtig. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob diese Erstattung zu den in § 14 Abs 1 SGB IV genannten Einnahmen zählt. Denn wenn dieses zuträfe, ergäbe sich deren Beitragsfreiheit aus § 1 ArEV. Die Kostenerstattung für den LKW-Führerschein gehört zu den einmaligen Einnahmen iS der § 17 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB IV, § 1 ArEV, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden. Ob sie dem Arbeitsentgelt zuzurechnen ist, beurteilt sich danach, ob sie steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Das ist hier nicht der Fall.

Im Steuerrecht ist die vergleichbare Frage, ob eine Erstattung von Führerscheinkosten zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört, schon mehrfach entschieden worden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dabei zu beurteilen, ob sich bei wertender Gesamtbetrachtung aller den Vorgang prägenden Umstände ein Kostenersatz durch den Arbeitgeber als Erstattung von Kosten privater Lebensführung bzw Werbungskostenersatz (dann steuerbarer Arbeitslohn) oder als Auslagenersatz nach § 3 Nr 50, zweite Alternative Einkommensteuergesetz <EStG> (kein steuerbarer Arbeitslohn) darstellte. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der BFH die Kriterien für die Einordnung einer Zuwendung als Arbeitslohn präzisiert (BFHE 203, 53, 56 = BStBl II 2003, 886, 887 f; BFHE 199, 322, 326 = BStBl II 2002, 829, 831 f; BFHE 195, 373, 375 = BStBl II 2001, 671, 672; BFHE 192, 299, 301 f = BStBl II 2000, 690, 691). Danach sind solche Vorteile nicht als steuerbarer Arbeitslohn, sondern als Auslagenersatz anzusehen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (BFHE 203, 53, 56 = BStBl II 2003, 886, 887). Vorteile haben danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitsgebers gewährt werden. Das trifft nach der Rechtsprechung des BFH dann zu, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann. Entgegen der im vorliegenden Verfahren von der Revision vertretenen Ansicht schließen das in der Regel ebenfalls vorhandene eigene Interesse des Arbeitnehmers an einer Verbesserung seiner beruflichen Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt und die theoretische Möglichkeit privater Nutzung ein Überwiegen des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht aus (vgl Drenseck in Schmidt, EStG, 23. Aufl 2004, § 19 RdNr 50 "Betriebliche Weiterbildung"). Weil es für die Beurteilung der Zuwendung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt auf die Zeit des Führerscheinerwerbs und der Kostenerstattung ankommt, macht es für die Gewichtung des privaten Interesses keinen Unterschied, ob eine solche berufliche Qualifikation später genutzt werden kann oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH besteht zwischen dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers und der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses eine Wechselwirkung mit der Folge, dass das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers umso geringer erscheint, je höher die Bereicherung des Arbeitnehmers ist (BFHE 203, 53, 57 = BStBl II 2003, 886, 888; BFHE 159, 513, 517 = BStBl II 1990, 472, 474). In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH in einem Verfahren sogar ersparte Aufwendungen für einen Führerschein der Klasse 3 nicht als Arbeitslohn angesehen, weil sich dieser unter den dort gegebenen Verhältnissen im Kern nur als bloße Dreingabe darstellte und damals das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers ganz erheblich überwog (BFHE 203, 53, 58 = BStBl II 2003, 886, 888). Im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten um die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten haben die Finanzgerichte in der Vergangenheit für den Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 zur Aufnahme einer Berufstätigkeit entschieden, dass dessen private Nutzung nach der Lebenserfahrung von untergeordneter Bedeutung ist (BFHE 95, 433, 435 = BStBl II 1969, 433, 434; FG Münster EFG 1998, 941; FG Baden-Württemberg EFG 1991, 661).

d) Die Würdigung des LSG, im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände habe das eigenbetriebliche Interesse des Klägers am Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 durch den Beigeladenen zu 2) deutlich überwogen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das LSG hat für den Senat bindend festgestellt (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>), dass dem Beigeladenen zu 2) ein Fahrzeug, für das er den Führerschein der Klasse 2 benötigte, privat nicht zur Verfügung stand, und daraus den Schluss gezogen, dass er den Führerschein nicht dazu erworben hat, um ihn auch im privaten Bereich nutzen zu können. Ferner war nach den Feststellungen des LSG im Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs nicht absehbar, dass der Beigeladene zu 2) seine Beschäftigung im Betrieb des Klägers alsbald beenden würde. Ein über das gewöhnliche Eigeninteresse an der Verbesserung der beruflichen Qualifikation hinausgehendes besonderes Eigeninteresse, das bestehen könnte, wenn eine solche Qualifizierungsmaßnahme aus Anlass einer unmittelbar bevorstehenden Arbeitsplatzsuche oder im Zusammenhang mit ihr ergriffen wird, ist deshalb vom LSG zutreffend verneint worden. Ihre Entscheidung, dass die betriebliche Zielsetzung ganz im Vordergrund gestanden habe, hat die Vorinstanz auf die Feststellung gestützt, dass der Kläger nach dem Ausscheiden des bisherigen Fahrers einen weiteren Fahrer mit einem LKW-Führerschein benötigte. Um den Beigeladenen zu 2) auf diesem frei gewordenen Arbeitsplatz einsetzen zu können, musste er den Führerschein der Klasse 2 erwerben. Dieses betriebliche Interesse war auch von besonderem Gewicht, weil von den seinerzeit zwei im Betrieb des Klägers zur Verfügung stehenden LKWs mit einem Gesamtgewicht über 7,5 t einer mangels Fahrer nicht einsetzbar gewesen wäre und ohne die Ausbildung eines weiteren Beschäftigten zum LKW-Fahrer wirtschaftliche Einbußen entstanden wären. Angesichts seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit und seiner Zuverlässigkeit sprachen auch innerbetriebliche Gründe dafür, gerade den Beigeladenen zu 2) zum Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 zu veranlassen.

e) Die Revision stützt sich für ihre gegenteilige Ansicht darauf, dass eine allgemeine arbeitsrechtliche Regelung nicht ersichtlich sei, nach der der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die Kosten für den Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 zu übernehmen. Sie leitet daraus ab, dass sich die Erstattung als Werbungskostenersatz, nicht aber als Auslagenersatz dargestellt habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Erstattung der Führerscheinkosten im Rahmen einer alle Umstände würdigenden Gesamtbetrachtung als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erwiesen hat. Dieses trifft nach den Feststellungen des LSG zu.

2. Da der angefochtene Bescheid schon inhaltlich rechtswidrig war, brauchte nicht mehr entschieden zu werden, ob der Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom möglicherweise auch verfahrensfehlerhaft ist, weil die Beklagte den Beigeladenen zu 2) von der Einleitung des Verwaltungsverfahrens als Dritten iS des § 12 Abs 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren nicht benachrichtigt hat. Weil die Verwaltungsentscheidung bereits aus materiellen Gründen rechtswidrig ist, wirkte sich ein Verfahrensfehler auf den Bestand des Bescheides nicht aus.

Die Revision der Beklagten war damit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstelle(n):
BFH/NV-Beilage 2004 S. 414 Nr. 4
UAAAC-14953