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LSG Sachsen Urteil v. - 5 RS 632/14

Gesetze: AAÜG § 5; AAÜG § 8; SGB IV § 14

Leitsatz

Leitsatz:

Den Zufluss und die Höhe geltend gemachter Jahresendprämien hat der Kläger durch schriftliche Zeugenerklärungen u.a. des ehemaligen Generaldirektors des Betriebes glaubhaft gemacht. Bei der zusätzlichen Belohnung im Bergbau handelt es sich ebenfalls um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV, wobei der Kläger den Zufluss der geltend gemachten Prämien glaubhaft machen konnte. Schließlich ist die Qualifizierung als Arbeitsentgelt nicht wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen.

Fundstelle(n):
JAAAF-85857

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LSG Sachsen, Urteil v. 11.10.2016 - 5 RS 632/14

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