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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 16 R 323/12

Streitig ist noch, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee der DDR - NVA - (Nr. 1 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 10. September 1970 bis 31. Dezember 1973, die die Beklagte als Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der NVA festgestellt hatte, höhere Arbeitsentgelte vorzumerken.

Fundstelle(n):
ZAAAE-34984

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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.12.2012 - L 16 R 323/12

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