BGH Beschluss v. - XI ZR 162/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1

Instanzenzug:

Gründe

Der Kläger hat die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht dargelegt.

1. Eine Rechtssache hat u.a. dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die nicht nur entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, sondern darüber hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann (, WM 2002, 1896, 1897). Um die grundsätzliche Bedeutung unter diesem Gesichtspunkt ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im einzelnen aufzuzeigen (Senatsbeschluß vom - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BVerwGE 13, 90, 91; , DB 2001, 2429, 2431; Beschluß vom - IV B 87/01, BFH/NV 2002, 352, 353). Dabei müssen insbesondere auch Ausführungen darüber gemacht werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite eine Rechtsfrage umstritten ist ( aaO).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. In der Beschwerdebegründung wird zwar ausgeführt, daß das Berufungsgericht verschiedene Rechtsfragen rechtsfehlerhaft entschieden habe. Die Begründung enthält aber keine Ausführungen dazu, ob diese Rechtsfragen klärungsbedürftig, insbesondere ob sie in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten sind.

2. Ein Zulassungsgrund kann auch dann vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt. In diesem Fall ist zwar eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtssache hat dann aber grundsätzliche Bedeutung (Senatsbeschluß vom aaO).

Die Beschwerdebegründung zeigt eine solche Grundrechtsverletzung aber nicht auf. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden. Dem Berufungsgericht lagen in der letzten mündlichen Verhandlung alle Schriftsätze des Klägers nebst Anlagen mit Ausnahme einer Urkunde, die der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Gerichtsakten wieder entnommen hatte, in lesbarer Form vor. Die Beschwerdebegründung enthält auch keine Ausführungen dazu, daß das Berufungsgericht durch eine etwaige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beeinflußt worden sein könnte. Dies wäre aber zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Grundrechtsverletzung erforderlich gewesen (Greger, in: Zöller, ZPO 23. Aufl. vor § 128 Rdn. 8 a).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DAAAC-05476

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein