BAG Beschluss v. - 6 AZN 569/18

Erschwerniszulage - Lehrkraft

Gesetze: § 1 EZulV 1976, § 5 Abs 3 EZulV 1976, § 72a Abs 3 S 2 Nr 1 ArbGG, § 611 Abs 1 BGB

Instanzenzug: ArbG Schwerin Az: 1 Ca 1347/16 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Az: 4 Sa 118/17 Urteil

Gründe

1I. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger bei der Teilnahme an mehrtägigen Studienfahrten Ansprüche nach der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) idF der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3497) zustehen.

2II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie den an eine Grundsatzbeschwerde zu stellenden gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG nicht genügt (vgl. dazu  - Rn. 13; - 5 AZN 666/10 - Rn. 3). Der Beschwerde lässt sich nicht hinreichend entnehmen, warum die von ihr angenommene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Hierzu reicht der bloße Hinweis auf eine ausstehende höchstrichterliche Entscheidung nicht aus. Die Beschwerde hätte daher zum Beleg der Klärungsbedürftigkeit darlegen müssen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig sein soll (vgl.  - zu 1 der Gründe;  12/11 BA 116/75 -).

3Das gilt umso mehr, als die Frage, ob der zeitliche Aufwand eines vollzeitbeschäftigten Lehrers für die Teilnahme an Schulfahrten, zu denen ua. Klassen- und Studienfahrten zählen (vgl. Ziff. 2.1 der Verwaltungsvorschrift „Lernen am anderen Ort“ vom des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern, Mittl.bl. BM M-V Nr. 9 S. 265; abgelöst durch Ziff. 1.3 der Verwaltungsvorschrift „Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten an öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen“ vom , Mittl.bl. BM M-V Nr. 9 S. 132), in den Zeiten von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr bereits durch das regelmäßige Arbeitsentgelt abgegolten ist, entgegen der Annahme der Beschwerde durch die Entscheidung des - 7 AZR 432/82 - BAGE 48, 327) als hinreichend geklärt angesehen werden kann. Die EZulV regelt nur die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse (vgl. § 1 EZulV). In gleicher Weise bestimmt § 5 Abs. 3 EZulV, dass die Zulage nicht gewährt wird, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt. Es muss um Aufgaben und Arbeitsbedingungen der Lehrer gehen, die in ihrer Tätigkeit stets wiederkehrend, wenn auch nicht ständig besonderen, durch die Vergütung nicht abgegoltenen Erschwernissen ausgesetzt sind (vgl. zu Beamten  2 C 43.17 - Rn. 14). Das ist bei Tätigkeiten wie der Vorbereitung und Durchführung von Schulfahrten, die üblicherweise mit der Aufgabenstellung eines Lehrers an einer allgemeinbildenden Schule verknüpft sind, nicht der Fall (vgl. für beamtete Lehrer  -). Die einem Lehrer gemäß § 611 Abs. 1 BGB obliegende Arbeitspflicht beinhaltet nicht nur die Erteilung der festgelegten Unterrichtsstunden, sondern umfasst alle Dienstleistungen, die üblicherweise mit der Aufgabenstellung eines Lehrers an einer allgemeinbildenden Schule verknüpft sind. Dazu gehört grundsätzlich auch die Vorbereitung und Durchführung von ein- oder mehrtägigen Schulfahrten. Der Erziehungsauftrag der allgemeinbildenden Schulen zielt ebenso darauf ab, die Schüler durch entsprechende schulische Veranstaltungen in ihrem sozialen Verhalten unter Beachtung der in den Schulgesetzen der Länder festgelegten Erziehungsziele zu beeinflussen ( - zu II 2 b der Gründe, aaO;  - zu II 3 a bb der Gründe; für beamtete Lehrer:  2 C 61.03 - zu 2 der Gründe, BVerwGE 122, 65; OVG Lüneburg - 5 LB 64/13 - zu I 1 der Gründe). Das kommt so auch in den maßgeblichen Regelungen des beklagten Landes zum Ausdruck (vgl. § 100 Abs. 4 SchulG M-V; Ziff. 1.1, 1.2 der Verwaltungsvorschrift „Lernen am anderen Ort“ vom des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern, aaO, abgelöst durch Ziff. 1.1, 1.2 der Verwaltungsvorschrift „Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten an öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen“ vom , aaO).

4III. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.6AZN569.18.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 3059 Nr. 51
HAAAH-01391