BGH Beschluss v. - IX ZB 303/02

Leitsatz

[1] § 5 Abs. 6 GKG gilt nicht, wenn die Beschwerde gegen den Kostenansatz unstatthaft ist.

Gesetze: GKG § 5 Abs. 6

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main vom

Gründe

Der Arrestbeklagte wehrt sich gegen einen Kostenansatz. Die von ihm angestrengte Berufung gegen ein Arresturteil des Landgerichts hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Für das Berufungsverfahren sind Gerichtskosten in Höhe von 12.622,50 DM festgesetzt worden. Der Arrestbeklagte hat sich mit der Erinnerung gegen die Fälligstellung der Gerichtskosten gewandt. Seine gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluß des Oberlandesgerichts eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Arrestbeklagte zurückgenommen.

Verlustigerklärung und Kostenentscheidung folgen aus § 516 Abs. 3 ZPO analog.

Zwar werden nach § 5 Abs. 6 GKG im Verfahren über die Beschwerde gegen den Kostenansatz keine Kosten erstattet und ist dieses Verfahren gebührenfrei. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde eindeutig nicht statthaft ist (OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 1239; , BFH/NV 1996, 242; Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 5 GKG Rn. 48; ebenso zur entsprechenden Norm des § 25 Abs. 4 GKG: IVb ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 S. 1 - Gebührenbefreiung 1; , NVwZ-RR 1995, 361). Dies ist hier der Fall, weil gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG eine Beschwerde über den Kostenansatz an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.

§ 5 Abs. 6 GKG liegt die Überlegung zugrunde, daß der Streit um den Kostenansatz nicht mit zusätzlichen Gebühren oder Kostenerstattungsansprüchen belastet werden soll. Der Gesetzgeber wollte Kostenverfahren beseitigen, die sich aus anderen Kostenverfahren ergeben (BT-Drucks. 7/2016 S. 62). Diese Erwägung trifft jedoch nur zu, wenn eine Entscheidung in der Sache grundsätzlich möglich ist. Daran fehlt es, wenn die Beschwerde bereits nicht statthaft ist.

Fundstelle(n):
TAAAB-99890

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja