BGH Beschluss v. - IV ZB 16/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GKG § 5 Abs. 6

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde gegen den ist nicht statthaft; sie ist nach dem Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG) ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zwar werden nach § 5 Abs. 6 GKG im Verfahren über die Beschwerde gegen den Kostenansatz keine Kosten erstattet und ist dieses Verfahren gebührenfrei. Das gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde - wie hier - eindeutig nicht statthaft ist (Senatsbeschluß vom - IV AR(VZ) 3/02; - NJW 2003, 69).

Beschwerdewert: 10.871,34 € (21.262,50 DM).

Fundstelle(n):
YAAAB-98915

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein