BGH Beschluss v. - IX ZB 553/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 97 Abs. 1; GKG § 5 Abs. 2 Satz 3; GKG § 5 Abs. 6; GKG § 25 Abs. 4

Instanzenzug:

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unstatthaft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG, wonach das Verfahren der Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, findet keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung erneute Auseinandersetzungen über Kosten verhindern, ein Gesichtspunkt, der ebenso wie bei § 5 Abs. 6 GKG dann nicht zum Tragen kommt, wenn ein Rechtsmittel bereits unstatthaft ist (vgl. , ZInsO 2002, 1083).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAC-00012

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein