BGH Beschluss v. - IV AR(VZ) 3/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: KostÄndG § 1 Abs. 2 Satz 3; KostO § 14 Abs. 7

Instanzenzug:

Gründe

1. Die Beschwerde gegen den ist nicht statthaft, weil im Verfahren auf Erlaß von Gerichtskosten eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach dem Gesetz ausgeschlossen ist (Art. XI § 1 Abs. 2 Satz 3 KostÄndG i.V. mit § 14 Abs. 3 Satz 4 KostO).

2. Die Beschwerde gegen den ist, soweit sie die Richterablehnung betrifft, als Rechtsbeschwerde zu werten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 46 Rdn. 14a). Sie ist unzulässig, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht für den vorliegenden Fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

3. Eine außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz nicht mehr statthaft ( - NJW 2002, 1577).

4. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zwar werden im Verfahren über die Beschwerde nach Art. XI § 1 Abs. 2 Satz 3 KostÄndG i.V. mit § 14 Abs. 7 KostO Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde eindeutig nicht statthaft ist ( - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Fundstelle(n):
RAAAB-98884

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein