Zu § 31 des Gesetzes
§ 62 Anmeldung des Kohlebetriebs [1]
(1) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat die Anmeldung nach § 31 Absatz 3 des Gesetzes vor der Eröffnung des Betriebs schriftlich beim Hauptzollamt abzugeben.
(2) 1In der Anmeldung sind anzugeben: Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, die Steuernummer beim Finanzamt und – falls erteilt – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). 2Der Anmeldung sind beizufügen:
eine Beschreibung der Gewinnungs- und Bearbeitungsvorgänge unter Angabe der der Lagerung dienenden Einrichtungen und der Verladestellen, über die die Kohle den Kohlebetrieb verlässt oder zum Eigenverbrauch entnommen wird. 2Die Beschreibung ist durch eine schematische Darstellung zu ergänzen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist,
eine Aufstellung der zu gewinnenden oder zu bearbeitenden Erzeugnisse unter Darstellung der für die Steuer maßgeblichen Merkmale und der gegebenenfalls anfallenden Nebenerzeugnisse und Abfälle,
eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fabrikationsbuchführung,
von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand.
(3) 1Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Das Hauptzollamt bestätigt schriftlich oder elektronisch die Anmeldung des Kohlebetriebs.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAB-92660
1Anm. d. Red.: § 62 Abs. 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3262) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1960) mit Wirkung v. .