Zu § 7 des Gesetzes
§ 21 Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten [1]
(1) 1Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Hauptzollamt zu beantragen, das die Erlaubnis für das Lager erteilt hat. 2Mit dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung des Inhabers des Lagers zur Einlagerung vorzulegen. 3Der Antragsteller hat sich schriftlich damit einverstanden zu erklären, dass dem Inhaber des Lagers im Rahmen der Durchführung von Besteuerung, Außenprüfung und Steueraufsicht Sachverhalte, die für die ordnungsgemäße Besteuerung des Einlagerers erforderlich sind, bekannt werden. 4Im Übrigen gilt § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sinngemäß; auf bereits beim Hauptzollamt vorliegende Unterlagen kann Bezug genommen werden. 5Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich oder elektronisch.
(2) 1Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. 2Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend. 3Daneben erlischt die Erlaubnis auch durch Erlöschen der Erlaubnis für das Lager.
(3) 1Der Einlagerer hat über die von ihm oder auf seine Veranlassung eingelagerten und aus dem Lager entnommenen Energieerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. 2Der Einlagerer hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu führen. 3Mit Zustimmung des Hauptzollamts können die Aufzeichnungen auch vom Inhaber des Lagers geführt werden. 4§ 19 Absatz 1 und 8 gilt entsprechend.
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FAAAB-92660
1Anm. d. Red.: § 21 Abs. 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1960) mit Wirkung v. ; Abs. 2 und 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .