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Altersteilzeit | Keine Berücksichtigung von Steuerfreibeträgen beim Aufstockungsbetrag
Ist auf Antrag des Arbeitnehmers auf der Lohnsteuerkarte ein vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag eingetragen, erhöht sich wegen der steuerlichen Entlastung das monatliche Teilzeitnettoentgelt. Bei der Berechnung des monatlichen Aufstockungsbetrags nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit bleibt der Freibetrag unberücksichtigt. Der Arbeitgeber muss das zugrunde zu legende altersteilzeitspezifische monatliche Nettoentgelt in der Weise ermitteln, dass er die steuerlichen Freibeträge außer Acht lässt ().