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Berufsrecht | Keine Partnerschaftsgesellschaft zwischen Anwälten und Anwaltsnotaren
Eine aus Anwälten und Anwaltsnotaren bestehende Partnerschaftsgesellschaft, bei der die Anwaltsnotare auch mit ihrem Beruf als Notar in die Partnerschaft mit einbezogen sind, ist mit § 1 PartGG, § 59a BRAO, § 9 BNotO unvereinbar und kann nicht in das Partnerschaftsregister eingetragen werden (, MDR 2006 S. 718).