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Betriebsverfassung | Zustimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Eingruppierung (Einordnung eines Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema mit mindestens zwei Vergütungsgruppen) zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei der Eingruppierung bezieht sich nur auf die zutreffende Einstufung des Arbeitnehmers in eine Vergütungsgruppe. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung u. a. dann verweigern, wenn die vom Arbeitgeber beabsichtigte Eingruppierung gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen würde (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Eine Verweigerung der Zustimmung hat er unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen (§ 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Der Arbe...