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Nachweispflichten bei 1-v.H.-Regelung
BMF verzichtet auf Fahrtenbuch
Die Anwendung der 1-v.H.-Regelung wurde mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen v. rückwirkend zum eingeschränkt. Danach darf der private Nutzungsanteil nur noch bei überwiegender betrieblicher Nutzung pauschaliert ermittelt werden. Nach einiger Zeit der Ungewissheit hat sich nun das zu den Nachweispflichten bei der Anwendung der 1-v.H.-Regelung geäußert.
Die gesetzliche Neuregelung
Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen v. wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geändert. Danach ist die 1-v.H.-Regelung zur Ermittlung des privaten Kfz-Nutzungsanteils nur noch bei solchen Fahrzeugen anwendbar, die zu mehr als 50 v. H. betrieblich genutzt werden. Anzuwenden ist die Neuregelung (rückwirkend) erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen. Nach Inkrafttreten der Neuregelung bestand in der Praxis vielfach Unklarheit darüber, wie die überwiegende betriebliche Nutzung – wenn nicht durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch – nachzuweisen ist. Steuerpflichtige und ihre Berater befürchteten bei fehlenden Nachweisen überhöhte Schätzungen des Privatanteils durch die Finanzverwaltung.
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