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Steuerberatung | Versagung der Ausnahmegenehmigung für weitere Beratungsstelle
Eine Ausnahmegenehmigung für die Leitung einer weiteren Beratungsstelle eines Steuerberaters gemäß § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG kann befristet und unter Auflagen erteilt werden. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird in das Ermessen der zuständigen Steuerberaterkammer gestellt. Dabei kommt der Entfernung zwischen der beruflichen Niederlassung und der weiteren Beratungsstelle besondere Bedeutung zu (VG Würzburg, Urteil v. 18. 4. 2006 - W 7 K 05.197, DStRE 2006 S. 832).