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Bankrecht | Keine Erfüllungswirkung bei Überweisung auf anderes Gläubigerkonto
Eine Geldschuld kann anstatt durch Barzahlung auch im Wege einer Überweisung getilgt werden, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Teilt der Gläubiger dem Schuldner jedoch ein bestimmtes Girokonto mit, liegt darin nicht das Einverständnis mit der Überweisung auch auf ein anderes Konto des Gläubigers. Folglich hat die Überweisung auf dieses andere Konto auch keine Erfüllungswirkung (§ 362 Abs. 1 BGB). Daran ändert auch die Vorschrift des § 354a Satz 2 HGB nichts, da jene zugunsten des Schuldners nur die Person des Zahlungsempfängers bestimmt, nicht aber den einzuhaltenden Zahlungsweg regelt (, JMBl NRW 2006 S. 162).