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NWB Nr. 29 vom Seite 2401

Zurückweisung von Einsprüchen gegen Solidaritätszuschlag

In größerem Umfang werden derzeit Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags, die mit der möglichen Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes begründet wurden, von einigen Finanzämtern zurückgewiesen. Ein Ruhen des Verfahrens komme nicht in Betracht, da sich die beim BFH unter dem Aktenzeichen VII B 324/05 anhängige Nichtzulassungsbeschwerde gegen das NWB OAAAB-72196 lediglich auf die Revisionsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO bezieht und nicht auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes selbst (vgl. dazu NWB Beratung aktuell 2/2006; König, NWB Beratung aktuell 48/2005).S. 2402

Das Vorgehen der Finanzämter ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Auskunft des BFH kann allerdings mit einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bereits ab der 33. Kalenderwoche gerechnet werden. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) empfiehlt daher, die betroffenen Bescheide bis zu diesem Zeitpunkt offen zu halten, wenn dies möglich ist. So könnte das Finanzamt um ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO gebeten werden. Stimmt das Finanzamt dem nicht zu, bleibt – mit entsprechendem Kostenrisiko – nur der Weg zum Finanzgerich...

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