Erhebung des Soli in 2002 jedenfalls noch verfassungsgemäß
Leitsatz
1) Das Solidaritätszuschlaggesetz v. in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung ist formell und materiell verfassungsgemäß.
2) Der Solidaritätszuschlag ist keine verfassungswidrige Sonderabgabe, sondern eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Fall
1, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG. Denn der Soli hat in Wirklichkeit keine vom Gesetzgeber ursprünglich angeführte Zweckbindung,
sondern wird von allen erhoben, die einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig sind, und dient allein der Finanzierung allgemeiner
Staatsaufgaben. Bei der Einführung des Soli hat sich der Gesetzgeber in dem ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum zur
Schaffung von Steuerquellen gehalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2006 S. 6 Nr. 1 EFG 2006 S. 371 Nr. 5 EStB 2006 S. 53 Nr. 2 KÖSDI 2006 S. 14923 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 2/2006 S. 85 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2006 S. 2401 NWB-Eilnachricht Nr. 49/2005 S. 4111 SJ 2005 S. 23 Nr. 25 StBW 2005 S. 1 Nr. 24 StBW 2006 S. 1 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 24/2005 S. 1060 OAAAB-72196
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