Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Ausübung des Wahlrechts zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch Irrtum
Durch die irrtümliche Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird nicht das Wahlrecht zur Einnahmen-Überschussrechnung ausgeübt. Eine wirksame Ausübung des Wahlrechts kann nur durch schlüssiges Handeln wie die Aufzeichnung von Betriebseinnahmen und -ausgaben oder durch ausdrückliche Erklärung erfolgen. Unterlässt ein Stpfl. dies, kann das Finanzamt die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG unterstellen.